Sollten bestimmte erstrebte Feststellungen (hier: Zusammenleben der Trennungsunterhalt begehrenden Ehefrau mit einem neuen Partner) nicht einfach durch Ausschöpfung anderer sich anbietender, verhältnismäßiger Beweismittel erfolgen – z. B. durch die mögliche Benennung von Zeugen –, sind die Detektiv-Kosten erstattungsfähig, wenn sie unmittelbar auf den Prozess bezogen sind und wirklich notwendig waren.
Nicht erstattungsfähig sind Detektiv-Kosten, wenn die Beauftragung einer Detektei und deren Ermittlungen von vornherein nicht geeignet waren, den Prozess-Ausgang zu beeinflussen
(hier: bejaht aufgrund unzureichender Ermittlungsergebnisse der Detektive der Detektei sowie einer Unterhaltsvereinbarung der Ehepartner).
KG Berlin, Senat für Familiensachen
Des Weiteren können Detektiv-Kosten im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein, wenn sie zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens entstanden sind.
OLG Stuttgart, 8 WF 96/88
Trennungsunterhalt: Zielgerichtete Ermittlungen