Detektiv Trennungsunterhalt

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Sollten bestimmte erstrebte Feststellungen (hier: Zusammenleben der Trennungsunterhalt begehrenden Ehefrau mit einem neuen Partner) nicht einfach durch Ausschöpfung anderer sich anbietender, verhältnismäßiger Beweismittel erfolgen – z. B. durch die mögliche Benennung von Zeugen –, sind die Detektiv-Kosten erstattungsfähig, wenn sie unmittelbar auf den Prozess bezogen sind und wirklich notwendig waren.

 

Nicht erstattungsfähig sind Detektiv-Kosten, wenn die Beauftragung einer Detektei und deren Ermittlungen von vornherein nicht geeignet waren, den Prozess-Ausgang zu beeinflussen
(hier: bejaht aufgrund unzureichender Ermittlungsergebnisse der Detektive der Detektei sowie einer Unterhaltsvereinbarung der Ehepartner).
KG Berlin, Senat für Familiensachen

 

Des Weiteren können Detektiv-Kosten im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein, wenn sie zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens entstanden sind.


OLG Stuttgart, 8 WF 96/88

 

Trennungsunterhalt: Zielgerichtete Ermittlungen

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